Deutscher Umsetzungsentwurf mit neuem Abs. 6a in § 3 UStG
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde Art. 36a in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingefügt. Dabei handelt es sich um eine Sofortmaßnahme der EU zur Vereinheitlichung der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften. Das BMF hat nun mit dem am 8.5.2019 veröffentlichten Referentenentwurf des JStG 2019 auf die Richtlinie reagiert und die sich für Reihengeschäfte ergebenden Neuerungen aus Art. 36a der MwStSystRL in nationales Recht einfließen lassen.
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Umsetzung des geänderten EU-Rechts in nationales Recht
Ausgelöst durch die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2016, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger in jüngerer Zeit einige Änderungen erfahren. Hervorzuheben ist dabei die Vereinfachung, die sich aus dem Wegfall der Behandlung des grenzüberschreitenden Warentransports in das Lager als innergemeinschaftliches Verbringen ergibt. Durch die Umsetzung der sog. Quick Fixes im EU-Recht ergeben sich verschiedene Änderungen bei den Voraussetzungen für die Anwendung der Konsignationslagerregelung.
Kostenerstattung im Falle von Kooperationen bzw. Kostenteilungsgemeinschaften
Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber für die Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit den Regelungen in § 2b Abs. 3 UStG die Voraussetzungen für eine weiterhin geltende Nichtumsatzsteuerbarkeit der Zusammenarbeit schaffen wollen. Die konkrete Auslegung des § 2b Abs. 3 UStG ist aber in vielen Punkten noch ungeklärt. Daher sollte auch die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung von Kostenteilungsgemeinschaften i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 49 UStG-E in Betracht gezogen werden.
Vermittlungsleistungen im Rahmen eines nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtigen atypischen Maklervertrags erfüllen nicht die Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 9 Buchst a UStG und unterliegen daher auch der Umsatzsteuerpflicht. Eine Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist die Folge.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2018, S. 2338) wurden den Betreibern elektronischer Marktplätze seit dem 1.1.2019 besondere Pflichten auferlegt. Diese haben nicht nur für den Betreiber selbst, sondern auch für die Online-Händler bedeutende Auswirkungen.
Erlaubnisscheine nach § 9 Abs. 4 StromStG müssen bis spätestens zum 31.12.2019 beantragt werden
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